Satzung

der Bürgerstiftung Wasserburg (Bodensee)

Präambel

Die Bürg­er­s­tiftung will ein Zeichen set­zen und mit Bürg­erin­nen und Bürg­ern und Unternehmen in der Gemeinde Wasser­burg (Bodensee) zusam­men Mitver­ant­wor­tung für die Gestal­tung und die Förderung des Gemein­we­sens übernehmen. In der unmit­tel­baren Umge­bung soll aktiv zur Besei­t­i­gung von Missstän­den und zur Abhil­fe von Män­geln beige­tra­gen wer­den. Die Bürg­erin­nen und Bürg­er sollen dazu motiviert wer­den, sich ehre­namtlich in der Bürg­er­s­tiftung und in den von ihr unter­stützten Pro­jek­ten zu engagieren.

§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz, Geschäftsjahr

1. Die Stiftung führt den Namen „Bürg­er­s­tiftung Wasser­burg (Bodensee)“.

2. Die Stiftung ist eine rechts­fähige, öffentliche Stiftung des bürg­er­lichen Rechts.

3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wasser­burg (Bodensee).

4. Das Geschäft­s­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bil­dung und Erziehung, Jugend- und Altenhil­fe, Kul­tur, Kun­st und Denkmalpflege, Umwelt- und Naturschutz und Land­schaft­spflege, tra­di­tionellem Brauch­tum, Heimatpflege, öffentlich­er Gesund­heit­spflege, Sport, Wohlfahrtswe­sen, demokratis­chem Staatswe­sen in Wasser­burg (Bodensee) und Umge­bung, wenn sie dem Wohl der im eige­nen räum­lichen Förderge­bi­et leben­den Men­schen dient.

2. Dieser Stiftungszweck wird beispiel­sweise ver­wirk­licht durch

  • a) Unter­stützung von Kör­per­schaften nach Maß­gabe des § 58 Abs. 1 AO, die die vor­ge­nan­nten Auf­gaben ganz oder teil­weise fördern und verfolgen,
  • b) Förderung der Koop­er­a­tion zwis­chen Organ­i­sa­tio­nen und Ein­rich­tun­gen, die eben­falls diese Zwecke verfolgen,
  • c) Förderung des Mei­n­ungsaus­tausches und der Mei­n­ungs­bil­dung sowie öffentlich­er Ver­anstal­tun­gen, um den Stiftungszweck zu verankern,
  • d) Ver­gabe von Stipen­di­en, Bei­hil­fen oder ähn­lichen Unter­stützun­gen zur Förderung der Fort- und Aus­bil­dung auf den Gebi­eten des Stiftungszwecks,
  • e) Schaf­fung und Unter­stützung lokaler kul­tureller Ein­rich­tun­gen und Projekte
  • f) Unter­stützung von sozial schwachen, notlei­den­den Personen.

Wenn andere Organ­i­sa­tio­nen finanziell unter­stützt wer­den, müssen diese diesel­ben Ziele ver­fol­gen und die steuer­liche Anerken­nung als begün­stigte Organ­i­sa­tion nach­weisen können.

3. Die Zwecke kön­nen sowohl durch oper­a­tive als auch fördernde Pro­jek­tar­beit ver­wirk­licht werden.

4. Die Zwecke müssen nicht gle­ichzeit­ig und in gle­ichem Maße ver­wirk­licht werden.

5. Die Förderung der Zwecke schließt die Ver­bre­itung der Ergeb­nisse durch geeignete Öffentlichkeit­sar­beit ein.

6. Die Stiftung kann die Träger­schaft für nicht-rechts­fähige Stiftun­gen und auf der Grund­lage ein­er Ver­wal­tungsvere­in­barung die Ver­wal­tung ander­er rechts­fähige Stiftun­gen übernehmen.

§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung

1. Die Stiftung ver­fol­gt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuer­begün­stigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Die Stiftung ist selb­st­los tätig. Sie ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke. Sie darf nie­man­den durch Aus­gaben, die den Zweck­en der Stiftung fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen begünstigen.

3. Die Erträge des Stiftungsver­mö­gens und die Spenden müssen zeit­nah für die satzungsmäßi­gen Zwecke der Stiftung ver­wen­det wer­den. Die Stiftung kann für ein angemessenes Andenken ihrer Stifter sorgen.

4. Rück­la­gen dür­fen gebildet wer­den, soweit die Vorschriften des steuer­lichen Gemein­nützigkeit­srechts dies zu lassen. Der Vor­stand kann freie Rück­la­gen dem Stiftungsver­mö­gen zuführen.

5. Es beste­ht kein Recht­sanspruch auf Gewährung von Stiftungsleis­tung. Empfänger von Stiftungsleis­tun­gen sollen über deren Ver­wen­dung Rechen­schaft ablegen.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

1. Das in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhal­tende Stiftungsver­mö­gen beste­ht aus Barver­mö­gen von € 51.000.

2. Das Stiftungsver­mö­gen ist möglichst sich­er und ertrag­brin­gend anzulegen.
Ver­mö­gen­sum­schich­tun­gen sind zulässig.

3. Die Stiftung kann Zuwen­dun­gen (Zus­tiftun­gen oder Spenden) ent­ge­gen­nehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zus­tiftun­gen wach­sen dem Stiftungsver­mö­gen zu. Spenden sind zeit­nah zu ver­wen­den. Ist die Art der Zuwen­dung nicht ein­deutig bes­timmt, entschei­det darüber der Vor­stand nach pflicht­gemäßem Ermessen.
Erb­schaften und Ver­mächt­nisse gel­ten grund­sät­zlich als Zustiftung.

4. Zus­tiftun­gen kön­nen durch den Zuwen­dungs­ge­ber einem der vor­beze­ich­neten Zweck­bere­iche oder inner­halb der­er einzel­nen Zie­len zuge­ord­net wer­den. Sie kön­nen ab einem vom Vor­stand festzuset­zen­den Betrag mit seinem Namen (Namens­fonds) ver­bun­den werden.

§ 5 Stiftungsorganisation

1. Organe der Stiftung sind

  • a) der Vor­stand und
  • b) der Stiftungsrat.

2. Der Vor­stand kann zu sein­er Unter­stützung Gremien ein­richt­en, z.B. Arbeits­grup­pen, Auss­chüsse oder Beiräte.

3. Über die Ein­rich­tung eines Stifter­fo­rums, ein­er Schirmherrschaft, eines Kura­to­ri­ums oder eines Ehrense­n­ats kön­nen Vor­stand und Stiftungsrat gemein­sam befinden.

4. Die Stiftung kann zur Erledi­gung ihrer Auf­gaben unent­geltlich oder ent­geltlich Hil­f­sper­so­n­en beschäfti­gen oder die Erledi­gung ganz oder teil­weise auf Dritte übertragen.

5. Die Stiftung kann eine Geschäfts­führung ein­richt­en. Der Vor­stand legt in diesem Fall in der Geschäft­sor­d­nung fest, in welchem Umfang er Auf­gaben überträgt und erteilt die erforder­lichen Voll­macht­en. Die Geschäfts­führung hat die Stel­lung eines beson­deren Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

6. Jedes Gremi­um der Stiftung kann sich eine Geschäft­sor­d­nung geben, in der ins­beson­dere geregelt werden:
Ein­beru­fung, Ladungs­fris­ten und ‑for­men, Abstim­mungsmodal­itäten, Rechte Drit­ter, an Sitzun­gen teilzunehmen.

7. Die Mit­glieder der Organe haften nur für Vor­satz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 6 Vorstand

1. Der Vor­stand beste­ht aus zwei bis sieben Per­so­n­en. Der erste Vor­stand wird durch die Stifter bes­timmt. Jed­er weit­ere Vor­stand wird vom Stiftungsrat gewählt. Der Vor­stand wählt aus sein­er Mitte einen Vor­standsvor­sitzen­den und einen stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den. Wer­den Mit­glieder des Stiftungsrates in den Vor­stand berufen, schei­den sie aus dem Stiftungsrat aus.

2. Die Amt­szeit des Vor­standes beträgt vier Jahre. Nie­mand kann dem Vor­stand länger als zwölf Jahre ange­hören. Nach Ablauf ihrer Amt­szeit bleiben die Mit­glieder des Vor­stands bis zur Wahl ihrer Nach­fol­ger im Amt.

3. Mit­glieder des Vor­standes kön­nen vom Stiftungsrat jed­erzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit ein­er Mehrheit von 2/​3 der anwe­senden oder vertrete­nen Stimm­berechtigten abberufen wer­den. Wichtige Gründe kön­nen z. B. ein nach­haltiger Man­gel an Beteili­gung an der Arbeit des Vor­stands oder grobe Ver­stöße gegen die Inter­essen der Stiftung sein. Vor der entsprechen­den Abstim­mung hat das betrof­fene Vor­standsmit­glied Anspruch auf Gehör.

4. Der Vor­stand ver­tritt die Stiftung gerichtlich und außerg­erichtlich, er ist der geset­zliche Vertreter. Die Stiftung wird durch zwei Mit­glieder des Vor­stands gemein­sam vertreten. Einzel­nen Vor­standsmit­gliedern kann in Einzelfällen eine Einzelvertre­tungs­befug­nis und die Befreiung von den Beschränkun­gen des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayStG durch den Stiftungsrat erteilt werden.

5. Der Vor­stand ist verpflichtet, über das Ver­mö­gen und die Ein­nah­men und Aus­gaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäft­s­jahres einen Wirtschaft­s­plan und nach Ende des Geschäft­s­jahres einen Jahresab­schluss zu erstellen. Über die als Son­derver­mö­gen geführten Stiftun­gen ist geson­dert Buch zu führen.

6. Der Vor­stand führt die Stiftung. Er legt im Rah­men des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Pri­or­itäten sowie das Konzept der Pro­jek­tar­beit fest. Er sorgt für die Aus­führung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ord­nungs­gemäße Bewirtschaf­tung des Stiftungsver­mö­gens. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäfts­gang und die Aktiv­itäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeits­bericht vor.

7. Die Mit­glieder des Vor­stands sind berechtigt, an den Sitzun­gen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie per­sön­lich berat­en wird.

8. Mit­glieder des Vor­stands kön­nen gle­ichzeit­ig haup­tamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entschei­dung darüber und gegebe­nen­falls über die Höhe der Vergü­tung obliegt dem Stiftungsrat. Soweit die Vor­standsmit­glieder ehre­namtlich tätig sind, haben sie den Anspruch auf Ersatz angemessen­er Aus­la­gen. Hier­für kann ein Pauschal­be­trag fest­ge­set­zt werden.

§ 7 Der Geschäftsführer

1. Der Vor­stand kann einen Geschäfts­führer ein­set­zen. Nach Ablauf der vom Vor­stand zu bes­tim­menden Amt­szeit bleibt der Geschäfts­führer bis zur Wahl seines Nach­fol­gers im Amt.

2. Der Geschäfts­führer kann auf­grund grober Pflichtver­let­zun­gen oder Unfähigkeit vom Vor­stand mit ein­er 2/​3 Mehrheit abgewählt werden.

3. Zu den Auf­gaben des Geschäfts­führers gehören grund­sät­zlich fol­gende Tätigkeit­en die laufend­en Ver­wal­tungsan­gele­gen­heit­en, die Kassen- und Rech­nungs­führung, die Vor­bere­itung des Jahresab­schlusses und des Rech­nungs­bericht­es, die Vor­bere­itung des Tätigkeits­bericht­es des Vor­standes. Er ist gemein­sam mit einem Mit­glied des Vor­standes zeich­nungs­berechtigt. In Einzelfällen kann vom Vor­stand eine Einzelvertre­tungs­befug­nis erteilt werden.

4. Der Geschäfts­führer kann haup­tamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entschei­dung darüber und über die Höhe der Vergü­tung obliegt dem Vor­stand. Soweit der Geschäfts­führer ehre­namtlich tätig ist, kann er den Ersatz angemessen­er Aus­la­gen beanspruchen.

§ 8 Der Stiftungsrat

1. Der Stiftungsrat beste­ht aus min­destens drei und höch­stens dreizehn Per­so­n­en. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifter mit dem Stiftungs­geschäft fest­gelegt. Alle fol­gen­den Stiftungsratsmit­glieder, erst­mals nach einem Jahr, ergänzen sich durch Koop­ta­tion. Der Vor­stand kann zu berufende Per­so­n­en empfehlen. Die Amt­szeit­en einzel­ner Mit­glieder sollen sich überschneiden.

2. Die Amt­szeit des Stiftungsratsmit­glieds beträgt vier Jahre. Wieder­beru­fung ist möglich. Wählbar sind ins­beson­dere solche Per­so­n­en, die auf­grund von gesellschaft­spoli­tis­chem, sozialem, finanziellem oder fach­be­zo­gen­em Engage­ment in beson­der­er Weise für diese Auf­gabe qual­i­fiziert sind. Bei der Auswahl sollte auf eine aus­ge­wo­gene Altersstruk­tur hingewirkt werden.

3. Sollte die Min­destanzahl der Mit­glieder mit dem Auss­chei­den eines Mit­glieds unter­schrit­ten wer­den, bleibt es nach Ablauf sein­er Amt­szeit bis zur Bes­tim­mung eines Nach­fol­gers im Amt.

4. Der Stiftungsrat wählt aus sein­er Mitte einen Vor­sitzen­den und dessen Stellvertreter.

5. Der Stiftungsrat wacht über die Ein­hal­tung der Stiftungszwecke und berät den Vor­stand hin­sichtlich der Fes­tle­gung der konkreten Ziele und Pri­or­itäten der Stiftung. Er kann vom Vor­stand jed­erzeit Ein­sicht in sämtliche Geschäft­sun­ter­la­gen der Stiftung ver­lan­gen und ist von ihm regelmäßig, d. h. min­destens ein­mal im Jahr über die Aktiv­itäten der Stiftung zu unter­richt­en. Er tritt min­destens ein­mal pro Jahr zusammen.

6. Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unter­liegen ins­beson­dere die Wahl des Vor­standes, die Prü­fung des Wirtschaft­s­planes für das jew­eilige Haushalt­s­jahr sowie des Jahresab­schlusses und des Tätigkeits­bericht­es des Vor­jahres, die Zus­tim­mung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeit­en zu Las­ten der Stiftung von im Einzelfall mehr als einem vom Stiftungsrat festzuset­zen­den Betrag begrün­det wer­den, sowie in Abstim­mung mit dem Vor­stand die Fes­tle­gung der Förderkri­te­rien für Pro­jek­te Drit­ter, das Vorschlagsrecht hin­sichtlich der zu fördern­den Pro­jek­te Drit­ter, die Auswahl der stiftung­seige­nen Pro­jek­te inner­halb des vom Vor­stand vorgegebe­nen Stiftung­spro­gramms, die Bes­tim­mung des Wirtschaftsprüfers.

§ 9 Stifterforum

Auf Vorschlag des Vor­standsvor­sitzen­den kann ein Stifter­fo­rum ein­gerichtet wer­den, wenn dies durch gemein­samen Beschluss von Vor­stand und Stiftungsrat mit ein­er 2/​3 Mehrheit bes­timmt wird. Die Abstim­mung ist in geheimer Form durchzuführen. Wenn ein Stifter­fo­rum ein­gerichtet wird, gel­ten die nach­ste­hen­den Festlegungen:

1. Das Stifter­fo­rum beste­ht aus den Stiftern, d. h. aus Per­so­n­en, die einen vom Stiftungsrat bes­timmten Min­dest­be­trag ges­tiftet oder zuges­tiftet haben. Die Zuge­hörigkeit beste­ht auf Leben­szeit. Sie ist wed­er über­trag­bar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben über.

2. Juris­tis­che Per­so­n­en kön­nen dem Stifter­fo­rum nur unter der Bedin­gung und so lange ange­hören, als sie eine natür­liche Per­son zu ihrem Vertreter in das Stifter­fo­rum bestellen und diesen der Stiftung schriftlich mit­teilen; für die Dauer deren Zuge­hörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.

3. Bei Zus­tiftun­gen auf­grund ein­er Ver­fü­gung von Todes wegen kann der Erblass­er in der Ver­fü­gung von Todes wegen eine natür­liche Per­son bes­tim­men, die dem Stifter­fo­rum ange­hören soll; für die Dauer deren Zuge­hörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.

4. Das Stifter­fo­rum soll min­destens ein­mal im Jahr vom Vor­sitzen­den des Vor­standes zu ein­er Sitzung ein­berufen werden.

5. Der Zuständigkeit des Stifter­fo­rum unter­liegen die Ken­nt­nis­nahme des Wirtschaft­s­planes für das jew­eilige Haushalt­s­jahr sowie des Jahresab­schlusses und des Tätigkeits­berichts des Vorjahres.

§ 10 Fachausschüsse

Der Vor­stand kann Fachauss­chüsse ein­richt­en und sie mit einem Bud­get ausstat­ten. Die Fachauss­chüsse wer­den von einem Mit­glied des Vor­stands oder ein­er vom Vor­stand bes­timmten Per­son geleit­et, der bzw. die für die ordentliche Ver­wal­tung des Bud­gets ver­ant­wortlich ist. Die Beset­zung der Auss­chüsse erfol­gt durch den Vorstand.
Auf­gabe der Fachauss­chüsse ist die Beratung der Stiftung­sor­gane in allen Angele­gen­heit­en ihres Fachge­bi­ets sowie die Durch­führung von stiftung­seige­nen Pro­jek­ten und son­sti­gen Ver­anstal­tun­gen im Rah­men der Vor­gaben des Vor­standes sowie des Stiftungsrates. Der Vor­stand kann für die Arbeit der Fachauss­chüsse in Abstim­mung mit dem Stiftungsrat eine Geschäft­sor­d­nung erlassen.
Alle Mit­glieder des Stiftungsrates und Vor­standes sind berechtigt, an den Sitzun­gen der Fachauss­chüsse mit bera­ten­der Stimme teilzunehmen. Die Fachauss­chüsse haben über die Ver­wen­dung ihres Bud­gets ein­mal jährlich Rechen­schaft abzulegen.

§ 11

Satzungsän­derun­gen, Umwand­lung und Aufhe­bung der Stiftung Satzungsän­derun­gen sind zuläs­sig, soweit sie zur Anpas­sung an verän­derte Ver­hält­nisse geboten erscheinen. Sie dür­fen die Steuer­begün­s­ti­gung der Stiftung nicht beein­trächti­gen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuer­begün­s­ti­gung der Stiftung auswirken kön­nen, sind sie der zuständi­gen Finanzbe­hörde zur Stel­lung­nahme vorzule­gen. Änderun­gen des Stiftungszwecks sind nur zuläs­sig, wenn seine Erfül­lung unmöglich wird oder sich die Ver­hält­nisse der­art ändern, dass die Erfül­lung des Stiftungszwecks nicht mehr sin­nvoll erscheint. Umwand­lung und Aufhe­bung der Stiftung richt­en sich nach den geset­zlichen Vorschriften. Beschlüsse nach Absatz 1 bedür­fen der Zus­tim­mung von 2/​3 der Mit­glieder des Vor­standes und des Stiftungsrats, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zus­tim­mung von 3/​4 der Mit­glieder des Vor­stands und des Stiftungsrats. Die Beschlüsse müssen in ein­er gemein­samen Sitzung von Vor­stand und Stiftungsrat gefasst wer­den; sie wer­den erst nach Genehmi­gung durch die Regierung (§ 13) wirksam.

§ 12

Ver­mö­gen­san­fall: Bei Aufhe­bung oder Auflö­sung der Stiftung oder bei Weg­fall ihrer steuer­begün­stigten Zwecke fällt das Restver­mö­gen an die Gemeinde Wasser­burg (Bodensee). Diese hat es unter Beach­tung des Stiftungszwecks unmit­tel­bar und auss­chließlich für steuer­lich anerkan­nte, gemein­nützige Zwecke zu verwenden.

§ 13

Stiftungsauf­sicht, Inkraft­treten Die Stiftung unter­liegt der Auf­sicht der Regierung von Schwaben. Die Stiftung erlangt ihre Rechts­fähigkeit durch die Anerken­nung durch die Regierung von Schwaben.

Die Satzung tritt mit dieser Anerken­nung in Kraft.

Wasser­burg (Bodensee), den 19.04.2004