Satzung
der Bürgerstiftung Wasserburg (Bodensee)
Präambel
Die Bürgerstiftung will ein Zeichen setzen und mit Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen in der Gemeinde Wasserburg (Bodensee) zusammen Mitverantwortung für die Gestaltung und die Förderung des Gemeinwesens übernehmen. In der unmittelbaren Umgebung soll aktiv zur Beseitigung von Missständen und zur Abhilfe von Mängeln beigetragen werden. Die Bürgerinnen und Bürger sollen dazu motiviert werden, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung und in den von ihr unterstützten Projekten zu engagieren.
§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz, Geschäftsjahr
1. Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Wasserburg (Bodensee)“.
2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige, öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wasserburg (Bodensee).
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Jugend- und Altenhilfe, Kultur, Kunst und Denkmalpflege, Umwelt- und Naturschutz und Landschaftspflege, traditionellem Brauchtum, Heimatpflege, öffentlicher Gesundheitspflege, Sport, Wohlfahrtswesen, demokratischem Staatswesen in Wasserburg (Bodensee) und Umgebung, wenn sie dem Wohl der im eigenen räumlichen Fördergebiet lebenden Menschen dient.
2. Dieser Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch
- a) Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen,
- b) Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
- c) Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung sowie öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck zu verankern,
- d) Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
- e) Schaffung und Unterstützung lokaler kultureller Einrichtungen und Projekte
- f) Unterstützung von sozial schwachen, notleidenden Personen.
Wenn andere Organisationen finanziell unterstützt werden, müssen diese dieselben Ziele verfolgen und die steuerliche Anerkennung als begünstigte Organisation nachweisen können.
3. Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.
4. Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
5. Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
6. Die Stiftung kann die Trägerschaft für nicht-rechtsfähige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähige Stiftungen übernehmen.
§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
3. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stiftung kann für ein angemessenes Andenken ihrer Stifter sorgen.
4. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zu lassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistung. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
1. Das in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhaltende Stiftungsvermögen besteht aus Barvermögen von € 51.000.
2. Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragbringend anzulegen.
Vermögensumschichtungen sind zulässig.
3. Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.
4. Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden.
§ 5 Stiftungsorganisation
1. Organe der Stiftung sind
- a) der Vorstand und
- b) der Stiftungsrat.
2. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.
3. Über die Einrichtung eines Stifterforums, einer Schirmherrschaft, eines Kuratoriums oder eines Ehrensenats können Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam befinden.
4. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
5. Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
6. Jedes Gremium der Stiftung kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere geregelt werden:
Einberufung, Ladungsfristen und ‑formen, Abstimmungsmodalitäten, Rechte Dritter, an Sitzungen teilzunehmen.
7. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zwei bis sieben Personen. Der erste Vorstand wird durch die Stifter bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird vom Stiftungsrat gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand berufen, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus.
2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Niemand kann dem Vorstand länger als zwölf Jahre angehören. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
3. Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
4. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann in Einzelfällen eine Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayStG durch den Stiftungsrat erteilt werden.
5. Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.
6. Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.
7. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
8. Mitglieder des Vorstands können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat. Soweit die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie den Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Hierfür kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.
§ 7 Der Geschäftsführer
1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen. Nach Ablauf der vom Vorstand zu bestimmenden Amtszeit bleibt der Geschäftsführer bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
2. Der Geschäftsführer kann aufgrund grober Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit abgewählt werden.
3. Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören grundsätzlich folgende Tätigkeiten die laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die Kassen- und Rechnungsführung, die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechnungsberichtes, die Vorbereitung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes. Er ist gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes zeichnungsberechtigt. In Einzelfällen kann vom Vorstand eine Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
4. Der Geschäftsführer kann hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und über die Höhe der Vergütung obliegt dem Vorstand. Soweit der Geschäftsführer ehrenamtlich tätig ist, kann er den Ersatz angemessener Auslagen beanspruchen.
§ 8 Der Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens dreizehn Personen. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Alle folgenden Stiftungsratsmitglieder, erstmals nach einem Jahr, ergänzen sich durch Kooptation. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen. Die Amtszeiten einzelner Mitglieder sollen sich überschneiden.
2. Die Amtszeit des Stiftungsratsmitglieds beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist möglich. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden.
3. Sollte die Mindestanzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.
4. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
5. Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen.
6. Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere die Wahl des Vorstandes, die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres, die Zustimmung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr als einem vom Stiftungsrat festzusetzenden Betrag begründet werden, sowie in Abstimmung mit dem Vorstand die Festlegung der Förderkriterien für Projekte Dritter, das Vorschlagsrecht hinsichtlich der zu fördernden Projekte Dritter, die Auswahl der stiftungseigenen Projekte innerhalb des vom Vorstand vorgegebenen Stiftungsprogramms, die Bestimmung des Wirtschaftsprüfers.
§ 9 Stifterforum
Auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden kann ein Stifterforum eingerichtet werden, wenn dies durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat mit einer 2/3 Mehrheit bestimmt wird. Die Abstimmung ist in geheimer Form durchzuführen. Wenn ein Stifterforum eingerichtet wird, gelten die nachstehenden Festlegungen:
1. Das Stifterforum besteht aus den Stiftern, d. h. aus Personen, die einen vom Stiftungsrat bestimmten Mindestbetrag gestiftet oder zugestiftet haben. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben über.
2. Juristische Personen können dem Stifterforum nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in das Stifterforum bestellen und diesen der Stiftung schriftlich mitteilen; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.
3. Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.
4. Das Stifterforum soll mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes zu einer Sitzung einberufen werden.
5. Der Zuständigkeit des Stifterforum unterliegen die Kenntnisnahme des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts des Vorjahres.
§ 10 Fachausschüsse
Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Die Fachausschüsse werden von einem Mitglied des Vorstands oder einer vom Vorstand bestimmten Person geleitet, der bzw. die für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich ist. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand.
Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Stiftungsrates. Der Vorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung erlassen.
Alle Mitglieder des Stiftungsrates und Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Fachausschüsse haben über die Verwendung ihres Budgets einmal jährlich Rechenschaft abzulegen.
§ 11
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrats, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung von 3/4 der Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats. Die Beschlüsse müssen in einer gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden; sie werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§ 13) wirksam.
§ 12
Vermögensanfall: Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Gemeinde Wasserburg (Bodensee). Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für steuerlich anerkannte, gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 13
Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten Die Stiftung unterliegt der Aufsicht der Regierung von Schwaben. Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch die Anerkennung durch die Regierung von Schwaben.
Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung in Kraft.
Wasserburg (Bodensee), den 19.04.2004